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Дементьєва В.В. . Римське республіканське міжцарів'я як політичний інститут. М.: Інфо-Медіа. - 137 с., 1998 - перейти до змісту підручника

Zusammenfassung

DAS ROMISCHE REPUBLIKANISCHE INTERREGNUM ALS POLITISCHES INSTITUT

Im ersten Paragraph des Kapitels «DIE ENTSTEHUNG DES INSTITUTES DAS INTERREGNUM» analysiert der Autor der4Monographic die Konzeptionen des Ursprungs des romischen Interregnums. Die Frage uber die Zeit der Bntste-hung des Interregnums ist ein Diskussionsproblem. Es gibt verschiedene Stand-punkte uber seine Erscheinungszeit als das politische Werkzeug des staatlichen Lebens der Romer. Die Mehrheit der Historiker beziehen die Entstehung des Interregnums auf die konigliche Epoche. U. Von Lubtow, F. De Martino haben die Konzeption das interregnum als eine Zwischenform geschaffen, die das Jahr nach der Vertreibung Tarquinus Superbus existierte. V Dementieva untersttitzt diese Hypothese nicht.

Zum Problem uber die Zeit der Entstehung des Interregnums gehort die Frage uber die Erklarung des funftagigen Termins der Amtszeit des Interrex. Th. Mommsen und L. Lange haben die Meinung ausgesprochen, daB die Amtsdauer des einzelnen Interrex mit der Swurfrist der Beamten verbunden wurde. Aber V Dementieva unterstutzt den Standpunkt uber das ursprungliche Zusammenfallen in der Zeit das Regifugium und das interregnum, den E. T. Merrill, A. Magdelain, Er. Meyer, J. Jahn und andere schtitzten. Die Vollmachtsfrist des Interrex hatte auf Grund die Ritualen der romischen Friihzeit. Es zeugt, seinerseits, davon, daB eine Ursprungszeit des Interregnums die Periode der ersten Konige war.

Im zweiten Paragraph werden die Voraussetzungen fur das Eintreten des Interregnums wahrend der Republik formuliert. Das Interregnum war vorhanden nur bei der Abwesenheit der Trager der hochsten ordinaren Macht, dazu ohne Ein-leitung der Diktatur. Das Verderben beider Konsuln, die Addition ihre Vollmachte bei der schweren Krankheit, die Endung des administrativen Jahres ohne termin-gemaBe Durchfuhrung der Wahlen der Konsuln schufen «der Vakuum der vollzie-henden Macht», der, mit Hilfe des Interregnums abgeschafften wurde. Die religio-sen Grunde waren giiltig fur das Eintreten des Interregnums vorbehaltlich der Ubertretung der heiligen Prozedur der Beamtenwahl oder der Notwendigkeit der Emeuerung der Auspizien in der Bedingung der Naturkatastrophen. Die politischen und religiosen Grundungen der Einleitung des Interregnums wurden oft kombiniert; dazu maskierte der Senat absichtlich die politischen Zwecke, handelnd mit Hilfe der Auguren. Der Senat konnte «das Interregnum organisieren». Die Konsuln wurden zum vorfristigen Abschied gezwungen. Die Verkleinerung in der Zeit der Imperuimsaktion der Konsuln zog «die Religidsdisqualifizierung» und die Unmoglichkeit die Wahlen der eigenen Nachfolger zu leiten. Bei den Konsuln, die das Amt vorfristig nicht verlieBen, selbst wenn sie sich weit von Rom befanden, nach Meinung von dem Autor dieser Monographie, das Interregnum war unm6-glich. Eine notwendige Bedingung fur das Eintreten des Interregnums war die Ab-

wesenheit den hochsten Magistraten in den Posten im allgemeinen, und nicht nur ihre zeitweilige Abreise aus der Stadt im Laufe der Konsulwahlen (wie meinte J. Jahn). Das Vorhandensein nur den Konsul mit dem Imperium nach der Prorogation oder den Konsul-Suffectus fiihrte zum Interregnum auf Die Unvermeidlichkeit des Uberganges zum Interregnum bei Vorhandensein den Trager «des minderwertigen Imeriums» wird gut im Kontext des Verstandnisses dieser Macht als die Befugnis-se, die vom staatlichen Kompetenzbereich der patres bekommen sind, erklart.

Im zweiten Kapitel «DER RECHTLICHE MECHANISMUS DES FUNK-TIONIERENS DES INSTITUTES DAS INTERREGNUM» werden die religiosen und rechtlichen Normen am Anfang des Interregnums und die Ordnung der Einset-zung des Interrex untersucht.

Der Anfang des Interregnums klart sich von den Quellen vom Ausdruck auspicia ad patres redeunt ». Autor analysiert verschiedene Konzeptionen, die der Fragen gewidmet sind, was das Fachwort patres bedeutet (die Gesamtheit der Pa-trizier, den ganzen Senat, die patrizischen Senatoren, die Vater der Familien der patrizischen gentes etc.

). V Dementieva glaubt, daB die Auspizien zu den Patri-ziem zuruckkehrten, aber real die Staatsangelegenheiten, die mit der Auspizien verbundenen waren, verwirklichten die Patrizier-Senatoren. Die Erhaltung inner-halb der ganzen republikanischen Epoche des Rechtes der Auspizien am Anfang des Interregnums und des Rechtes der Festsetzung den Interrex bei den patrizischen Senatoren erklart der Autor von den Besonderheiten des Prozesses der For-mierung des romischen Staates. Dieser ProzeB, seinerseits, wird in die Monographic so behandelt: die Bildung der politischen Gemeinschaft auf Grund ihres ur-spriinglichen Kernes als Religionsgemeinde der Patrizier.

Die Riickkehr der Auspizien zu den patres bei der Vakanz der hochsten Magistrate betrachtet der Autor als die automatische Riickkehr zu den gesetzlichen Besitzem; die besondere Prozedur wurde dabei nicht gefordert. Die patres dele-gierten die Auspizien den Magistraten auf Zeit ihrer amtlichen Vollmachten auf Grund lex curiata de imperio. Es wird die Aufmerksamkeit auf die Verbindung auspicia und imperium gerichtet.

In der Frage, welche Auspizien kehrten zu den patres zuriick, der Autor macht den SchluB, daB es auspicia publica in ihre Gesamtheit, nicht nur in der Sphare domi, sondem auch in der Sphare militiae, waren . (Die Standpunkte, die in der Historiographie existieren, daB es auspicia privata oder nur auspicia domi waren, V Dementieva unterstiitzt nicht.) Sie spricht auch die Meinung aus, daB wah-rend des Eintretens des Interregnums zu den patres zusammen mit der Auspizien auch ganze Fulle der vollziehenden Macht zuriickkehrte.

AnlaBlich des Standpunktes, daB als Besitzer des Imperiums und auspicia publica auch populus Romanus war, der Autor bemerkt, daB das romische Volk als Trager der Auspizien formal gelten durfte, aber in der Praxis, jedes Mai, wenn der Bruch der Kontinuitat der magistratische Macht war, hatten sich die patres das Recht mit den Gottem im Auftrage civitas zu verbinden und das Recht, die politischen Aktionen zu untemehmen.

Der Autor der Monographic untersttitzt und entwickelt auch den Standpunkt (den A. HeuB, A. Giovannini, B. Linke aussprachen), daB der Kompetenzbereich des Magistrats als ein abgeleitetes Element von den staatlichen Funktionen patres war . Die Prozedur der Emennung des Interrex, die im zweiten Paragraph dieses Kapitels der Autor beschreibt, bestand aus einigen Elementen. V Dementieva meint, daB sich die patres fur die Emennung des Interrex gewohnlich innerhalb von zwei - drei Tagen nach dem Anfang des Interregnums ohne magistratische Einberufung, nach der eigenen Initiative versammelten. Im Laufe der fruhen Republik wurde die vorlaufige Verordnung des Senates nicht gefordert, und wahrend der Epoche der spaten Republik wurde sie ubemommen. Die Volkstribunen durf-ten in V-III Jh. v. Ch. gegen die Festsetzung des Interrex protestieren nicht, ihr Protest war vorhanden nur am Ende der Republik. Die Wahl des ersten Interrex war, wahrscheinlich, auf Grund der Abstimmung, nicht durchs Los. Die Prozedur der Emennung des Interrex sah die Behauptungen auf die Volksversammlung wahrend ganzer langwierigen Periode der Existenz dieses auBerordentlichen Amt nicht vor. Der Interrex bedurfte sich der lex curiata de imperio nicht, da er, als einer der patres, der Vertreter der Kurien und der Trager der Auspizien schon war.

Der Autor motiviert den Standpunkt, daB die patres den ersten Interrex nach der Durchfuhrung der Auspizien emannten, Riders durfte er nicht, die Auspizien in Beziehung zu dem eigenen Nachfolger leiten. Das formale Recht der Wahl der Person des zweiten Interrex gehorte erstem, aber real berucksichtigte er die Emp-fehlungen seitens anderer Patrizier-Senatoren. Der besonderen Bestatigung durch auctoritas patrum war es nicht erforderlich, da ganzes Institut interregnum bedeu-tete das Monopol der patres auf die staatliche Macht.

Eine notwendige Bedingung fur die Wahl des Interrex war seine Zugehorigkeit zu Patrizier-Senatoren, der ehe-maligen Konsulat des Kandidaten war sehr wunschenswert. Als Interrex waren oft die groBten politischen Personen und die Heerfuhrer. Es ist nicht beweiskraftig, nach der Meinung vom Autor, die Behauptung, daB der Interrex bei der Festsetzung ein Mitglied eines Priesterkollegium wie die notwendige und ausreichende Bedingung fur dieses Amt sein sollte. Die Zugehorigkeit zum Priestenkolllegium kann man nur als zusatzlicher Vorteil der bestimmten Person bei der Bestellung des Interrex betrachten.

Im dritten Kapitel «DER INTERREX ALS TRACER DER HOCHSTEN STAATLICHEN МАСНТ» wird den Charakter der Vollmachte des Interrex ana-lysiert. Der Interrex war, nach der Uberzeugung des Autors dieser Monographic, der Magistrat mit dem Imperium. Sein Posten war keinesfalls nominell, und die Vollmachte wurden auf rechtliche Weise von einer enger Funktion nicht be-schrankt. Der Interrex hatte das Imperium, das sich auf die Sphare domi und die Sphare militiae erstreckte, aber auBerst selten hatte er die Moglichkeit es vielfaltig zu benutzen. Der Interrex verfugte auch uber das Recht der Auspizien, die mit dem Imperium verknupft waren. Wie auch andere Magistrate cum imperio hatte er die Insignien der hochsten Macht. Die pdtentiell gewaltige Macht wurde einem Men-schen gewahrt, deshalb wurden die bestimmten Garantien der Sicherheit der Ge-meinde von der mftglichen Ambition des Besitzers dieser Macht gefordert, was wurde durch den kurzen Amtstermin erreicht. V

Dementieva glaubt, daB kein rechtliches Verbot fur den ersten Interrex war, die Wahlen der hochsten ordinaren Magistrate zu leiten. Doch war die Wahlen in den funftagigen Zeitraum nicht real zu organisieren. Selbst wenn die Frist der Vollmachte des ersten Interrex fur die Vorbereitung und die Durchfuhrung der Wahlen ausreichend war, dennoch, wurde der erwahlte Konsul nicht dazukommen, den Posten zu betreten, da es nach dem Brauch dafur erforderlich ist, der feierli-chen Tage (die Kalenden oder Iden) zu erwarten. Deshalb hat eben die Praxis der Leitung der Wahlen durch den zweiten oder nachfolgenden Interrex entstanden. Nichtdurchfurung der Wahl durch den ersten Interrex war, wie V Dementieva be-weist, nur die gewohnliche Praxis (mit einigen Ausnahme), aber kein Verbot.

Der Interrex durfte die Wahlen wie einen, als auch beider Konsuln leiten. Wahrend der Abstimmung in den Komitien verwirklichte der Interrex die politischen Zwecke der patres, dabei verfugte er nicht nur die gewohnlichen Methoden des Einflusses auf das Ergebnis der Wahlen, als auch benutzte die Bedingung der auBerordentlichen politischen Situation und die eigene Autoritat. Zur Zeit des Kampfes der Plebejer fur die politische Gleichberechtigung strebten die Patrizier urspriinglich, die Wahl die Konsulartribunen nicht zuzulassen, und dann das lici-nisch-sextischen Gesetz uber die Paritat der Representation im Konsulat umzuge-hen. Die Volkstribunen waren berechtigt, das Verbot auf die Aktionen des Interrex zu verhangen. Die Rolle des Interregnums hat sich als das Werkzeug der patrizi-schen Politik in das letzte Drittel IV Jh. v. Ch. zusehends verringert.

Politische Gruppirungen (zuerst innen der Patrizier, und dann, seit III. Jh v Ch., Innen der Nobilitat) strebten auch, das Interregnum in den eigenen Interessen zu verwenden.

Das Interregnum diente, nach Meinung von dem Autor der Monographie, als stabilisierender Faktor der Existenz der romischen civitas unter Umstanden der Ubertretung des normalen Ablaufes ihres staatlichen Lebens.

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